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Grundsatzurteil: Kameraleute sind Künstler


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Das Bundessozialgericht (BSG) hat höchstrichterlich über die Künstlereigenschaft von Kameraleuten entschieden.

 

Auslöser war die Klage einer Produktionsfirma, die zur Herstellung von Film- und Videoproduktionen sowie für die tagesaktuelle Berichterstattung selbständige Kameraleute einsetzt. Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte diese die an die Kameraleute gezahlten Entgelte in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe einbezogen. Dagegen klagte die Produktionsfirma.

 

Diese Klage wurde höchstinstanzlich vom BSG abgewiesen und damit die Künstlereigenschaft von Kameraleuten sowohl im szenischen Bereich, als auch im aktuell-dokumentarischen Bereich (elektronische Berichterstattung) bestätigt.

 

Zitat

Die Revision der Klägerin war ohne Erfolg. Die Beklagte hat die klagende GbR zu Recht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, weil sie ein Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild‑ und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung) nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG betreibt. Damit gehört die Klägerin zu den typischen Kunst‑ und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen. Sie hat auch Entgelte an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt. Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ergibt sich aus § 25 Abs 1 S 1 KSVG. Die von ihr beauftragten selbstständigen Kameraleute haben einen künstlerischen bzw publizistischen Beitrag zur Erstellung eines Gesamtwerks im Bereich der elektronischen Berichterstattung geleistet. Die von der Klägerin beauftragten selbstständigen Kameraleute waren im Bereich der Berichterstattung (tagesaktuelle Ereignisse, Sportveranstaltungen) tätig. Das Abbilden von Personen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung, bei dem der Nachrichten‑ und Informationswert im Vordergrund steht, zählt zum Bereich der Publizistik. Kameraleute sind nach dem Künstlerbericht von 1975 dem Bereich "Bildende Kunst/Design" und der Gruppe "Foto-Designer/Bildjournalisten" zuzuordnen, zu denen auch Bildberichterstatter zählen. Es liegen keine substanziellen Erkenntnisse vor, dass sich das Berufsbild von Kameraleuten nach allgemeiner Verkehrsauffassung derart verändert haben könnte, dass Kameraleute nicht mehr künstlerisch, sondern allein technisch/handwerklich tätig sind, selbst unter Berücksichtigung des fortschreitenden Einsatzes audiovisueller Techniken. Daher kann diese Tätigkeit auch nicht durch "Automaten" ersetzt werden. Allerdings genügt das rein technisch/handwerkliche Aufnehmen von Bildern nicht aus, um es dem Bereich der Publizistik oder der Kunst zuzuordnen. Der Senat setzt insoweit seine Rechtsprechung fort, als dass die Tätigkeit von Kameraleuten den "fachkundigen Blick" erfordert, der dafür sorgt, dass das aufzunehmende Motiv oder das Objekt nach den Vorstellungen der Auftraggeber bestmöglich zur Geltung gebracht wird. Entscheidend ist daher weder, welchen Gestaltungsspielraum der Auftraggeber dem einzelnen Kameramann bzw ‑frau eingeräumt hat, noch die Qualität der Arbeit oder die Qualifikation der Kameraleute. Vielmehr kommt es darauf an, dass Kameraleute in einem Tätigkeitsbereich wirken, der künstlerisch bzw publizistisch geprägt ist. Das war nach den bindenden Feststellungen des LSG der Fall.

 

Das komplette Urteil des BSG könnt ihr hier nachlesen.

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